Thomas Schwarzenböck — ontoconsult Tassilostraße 2, 85540 Haar · info@ontoconsult.de · +49 173 628 0106 · USt-IdNr. DE462521395
Fassung 1.2 · Stand 26.09.2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge über Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Schulungs- und Betriebsleistungen zwischen Thomas Schwarzenböck, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „ontoconsult" (nachfolgend „Auftragnehmer"), und seinem Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber").
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB kommen auf Grundlage dieser AGB nicht zustande.
Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in sonstiger Textform auf sie hinweist und dem Auftraggeber die Möglichkeit verschafft, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Auftraggeber ihrer Geltung nicht unverzüglich widerspricht. Für künftige Aufträge desselben Auftraggebers gelten sie in der zuletzt einbezogenen Fassung fort, sofern der Auftragnehmer bei dem jeweiligen Auftrag in Textform auf sie Bezug nimmt; auf eine geänderte Fassung weist er bei dem Auftrag, für den sie erstmals gelten soll, gesondert hin.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt. Ihre Geltung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Soweit sich die beiderseitigen Bedingungen inhaltlich decken, gelten sie. Soweit sie sich widersprechen, gilt anstelle beider Regelungen das Gesetz.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (a) individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien einschließlich einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach §15, (b) Auftragsbestätigung einschließlich Leistungsschein, (c) Angebot des Auftragnehmers, (d) diese AGB, (e) gesetzliche Regelungen. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang (§305b BGB).
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein als verbindlich bezeichnetes Angebot bindet den Auftragnehmer 30 Kalendertage ab Angebotsdatum.
Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform oder dadurch, dass der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung beginnt und der Auftraggeber dies erkennen kann und nicht unverzüglich widerspricht.
Für Aufträge, Auftragsbestätigungen, Leistungsänderungen und Erklärungen nach diesen AGB genügt die Textform (§126b BGB); E-Mail ist ausreichend. Eine strengere Form gilt nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Leistungsbeschreibungen, Aufwandsschätzungen, Demonstrationen und Prototypen sind keine Beschaffenheitsgarantien. Eine Garantie übernimmt der Auftragnehmer nur, wenn er sie in Textform ausdrücklich als „Garantie" bezeichnet.
Der Auftragnehmer erbringt insbesondere folgende Leistungen: Beratung und Projektleitung im Umfeld künstlicher Intelligenz und Datenverarbeitung, Analyse und Konzeption, Entwicklung von Software und Prototypen, Schulungen, Workshops und Vorträge (§17), Datenaufbereitung, Unterstützungsleistungen nach Projektende (§18) sowie den Betrieb bereitgestellter Demonstrations- und Prototypflächen (§19). Daneben kann er im Auftrag Hardware, Lizenzen und Leistungen Dritter beschaffen und weiterveräußern (§20).
Die Leistungen werden als Dienstleistungen im Sinne des §611 BGB erbracht; geschuldet ist das fachgerechte Tätigwerden, nicht ein bestimmter Erfolg. Eine Leistung ist nur dann Werkleistung im Sinne des §631 BGB, wenn die Parteien sie in Textform ausdrücklich als abnahmepflichtige Werkleistung mit definiertem Leistungsergebnis vereinbart haben; in diesem Fall gelten zusätzlich §10 und §11 Abs. 2.
Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsleistungen. Nicht geschuldet sind insbesondere der Entwurf oder die rechtliche Prüfung von Verträgen und Vereinbarungen, die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls, die Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten sowie verbindliche Rechtsauskünfte. Äußerungen zu rechtlichen oder regulatorischen Anforderungen (insbesondere Datenschutz, KI-Verordnung, Informationssicherheit) sind technisch-organisatorische Beratung; die rechtliche Prüfung und Entscheidung obliegt dem Auftraggeber und den von ihm beauftragten Berufsträgern.
Der Auftragnehmer bestimmt Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung frei, soweit nicht projektbedingt Termine oder Einsatzorte einvernehmlich vereinbart sind. Er wird nicht in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegt keinen fachlichen Weisungen zur Art und Weise der Leistungserbringung. Ein Arbeits- oder Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis wird nicht begründet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Dritte (Subunternehmer, Hilfspersonen, Dienstleister) einzusetzen. Für deren Leistung bleibt er gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich. Für Dritte mit Zugang zu personenbezogenen Daten oder vertraulichen Informationen gelten zusätzlich §7, §14 und §15.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, gleichzeitig für andere Auftraggeber tätig zu werden, auch für Wettbewerber des Auftraggebers. Eine Exklusivität oder ein Wettbewerbsverbot besteht nur, soweit es gesondert in Textform vereinbart und vergütet ist; §14 bleibt unberührt.
Leiten Sozialversicherungsträger oder Behörden ein Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus (§7a SGB IV) ein, das dieses Vertragsverhältnis betrifft, informieren sich die Parteien unverzüglich gegenseitig und stellen einander die für das Verfahren erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung. Die Parteien führen das Vertragsverhältnis so durch, wie es in Absatz 4 beschrieben ist.
Änderungen und Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.
Verlangt der Auftraggeber Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, und weist der Auftragnehmer in Textform darauf hin, dass es sich um eine Zusatzleistung handelt und dass sein Schweigen als Beauftragung gilt, so gilt die Zusatzleistung als beauftragt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zehn Werktagen in Textform widerspricht.
Erbringt der Auftragnehmer auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs, ohne dass ein Hinweis nach Absatz 2 erfolgt ist, so sind diese gleichwohl nach §8 zu den vereinbarten Sätzen zu vergüten, wenn der Auftraggeber die Leistungserbringung erkannte und ihr Ergebnis entgegennahm.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungsanfragen außerhalb des vereinbarten Umfangs ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Führen Änderungen zu Mehraufwand oder zeitlicher Verschiebung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen; der Mehraufwand wird vergütet.
Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich bereit. Dazu gehören insbesondere: Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners, rechtzeitige Entscheidungen, Zugang zu den erforderlichen Systemen, Daten, Informationen und Räumlichkeiten sowie bei Schulungen die vereinbarte technische Ausstattung.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Überlassung der von ihm bereitgestellten Daten, Unterlagen und Systemzugänge berechtigt ist und dass deren Verarbeitung durch den Auftragnehmer rechtlich zulässig ist. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen und die der Auftraggeber zu vertreten hat.
Der Auftraggeber prüft Arbeitsergebnisse vor ihrem produktiven Einsatz auf Eignung für den von ihm beabsichtigten Zweck. Dies gilt insbesondere für Software, für automatisierte Auswertungen und für Ergebnisse, die unter Einsatz von KI-Systemen (§7) erstellt wurden. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, und sorgt für eine dem Stand der Technik entsprechende Datensicherung. Eine Prüfung nach diesem Absatz ist kein produktiver Einsatz im Sinne des §10 Abs. 2.
Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht innerhalb angemessener Frist, in der Regel fünf Werktage nach Aufforderung, verschieben sich vereinbarte Termine um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Nachgewiesenen Mehraufwand und nach vorheriger Ankündigung entstandene Wartezeiten vergütet der Auftraggeber nach §8.
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen grundsätzlich mit eigenen Betriebsmitteln. Soweit der Auftraggeber ihm Zugang zu eigenen Systemen, Plattformen oder Infrastruktur gewährt, geschieht dies zur Erfüllung der vereinbarten Leistungen; die Selbstständigkeit nach §3 Abs. 4 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber richtet die Zugänge ein, benennt ihren Umfang und teilt die geltenden Sicherheitsrichtlinien vor der ersten Nutzung mit. Der Auftragnehmer hält diese Richtlinien ein und nutzt die Zugänge ausschließlich im Rahmen der vereinbarten Leistungen.
Zugangsdaten werden nicht an Dritte weitergegeben. Setzt der Auftragnehmer nach §3 Abs. 5 Dritte ein, die Zugang benötigen, zeigt er dies vorher in Textform an.
Fernzugriffe erfolgen nachvollziehbar. Der Auftraggeber kann einen Zugang jederzeit einschränken oder beenden; er kündigt dies nach Möglichkeit fünf Werktage vorher an, damit laufende Arbeiten geordnet unterbrochen werden können. Verzögerungen und Mehraufwand, die aus einer nicht angekündigten Sperrung entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
Nach Beendigung des Auftrags oder auf Anforderung gibt der Auftragnehmer Zugangsdaten zurück und löscht lokal vorhandene Zugangsinformationen; §16 gilt entsprechend.
Offenlegung. Der Auftragnehmer setzt bei der Leistungserbringung Systeme künstlicher Intelligenz ein, insbesondere große Sprachmodelle und darauf aufbauende Werkzeuge. Der Auftraggeber stimmt diesem Einsatz zu. Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder überwiegend durch KI-Systeme erzeugt wurden und dies für den Auftraggeber nicht offensichtlich ist, weist der Auftragnehmer darauf hin.
Verantwortung bleibt beim Auftragnehmer. Der Einsatz von KI-Systemen ändert nichts am Sorgfaltsmaßstab des Auftragnehmers. Er wählt die eingesetzten Systeme sorgfältig aus, überwacht ihren Einsatz und prüft die Ergebnisse vor der Übergabe mit der Sorgfalt, die nach Art und Zweck des jeweiligen Ergebnisses geboten ist. Ein Haftungsausschluss allein wegen des Einsatzes von KI-Systemen besteht nicht. Eine über den Maßstab des §11 Abs. 1 hinausgehende Zusage der Fehlerfreiheit ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Verzeichnis. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf Anforderung in Textform mit, welche externen Dienste und KI-Anbieter er im Rahmen des jeweiligen Auftrags einsetzt, einschließlich des jeweiligen Verarbeitungsorts.
Ausschluss einzelner Anbieter. Der Auftraggeber kann in Textform verlangen, dass bestimmte Anbieter, Verarbeitungsorte oder Werkzeuge nicht eingesetzt werden. Entsteht dadurch Mehraufwand oder werden andere Bezugskonditionen erforderlich, gilt §4 Abs. 5 entsprechend. Ist die Leistungserbringung unter den verlangten Einschränkungen nicht zumutbar, kann der Auftragnehmer den betroffenen Auftrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Grenzen der Eingabe. Personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet der Auftragnehmer nur nach Maßgabe von §15. Als vertraulich gekennzeichnete Informationen gibt er nur in solche Dienste ein, für die eine entsprechende vertragliche Grundlage besteht.
Keine Verwendung zu Trainingszwecken. Der Auftragnehmer setzt für vertrauliche Informationen und für personenbezogene Daten des Auftraggebers nur Dienste ein, deren Bedingungen eine Verwendung der Eingaben zum Training oder zur Verbesserung der Modelle des Anbieters ausschließen oder für die er eine entsprechende Einstellung wirksam gesetzt hat. Eine darüber hinausgehende Verwendung oder Weitergabe solcher Daten erfolgt nicht ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
Rollen nach der KI-Verordnung. Die Rollen des Anbieters und des Betreibers im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 ergeben sich aus dem Gesetz und aus dem tatsächlichen Verhalten der Parteien; die folgende Zuordnung beschreibt die beabsichtigte Aufgabenverteilung und verteilt das Risiko im Innenverhältnis, ändert aber die gesetzlichen Rollen nicht. Betreiber der vom Auftragnehmer für seine eigene Leistungserbringung eingesetzten Systeme ist der Auftragnehmer. Betreiber der Systeme, die der Auftraggeber in seinem Betrieb einsetzt, ist der Auftraggeber; ihn treffen die daraus folgenden Pflichten nach Maßgabe der jeweils geltenden Fassung und der Geltungszeitpunkte der Verordnung, insbesondere — für Hochrisikosysteme ab dem dafür maßgeblichen Geltungsbeginn — menschliche Aufsicht, Eingabedatenqualität, Protokollierung und Unterrichtung betroffener Personen. Der Auftragnehmer unterstützt ihn dabei im vereinbarten Umfang und stellt die erforderlichen Informationen bereit.
Keine Anbieterstellung durch Anpassung. Der Auftragnehmer nimmt keine Handlungen vor, die ihn nach Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1689 zum Anbieter eines Hochrisikosystems machen — insbesondere versieht er gelieferte Systeme nicht mit eigenem Namen oder eigener Marke, nimmt keine wesentliche Veränderung vor und ändert die Zweckbestimmung nicht —, soweit dies nicht gesondert in Textform beauftragt und vergütet ist. Beabsichtigt der Auftraggeber, ein Arbeitsergebnis für einen Zweck einzusetzen, der es zu einem Hochrisikosystem macht, teilt er dies dem Auftragnehmer vorher mit.
Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Sätze; fehlt eine Vereinbarung, gilt die übliche Vergütung des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Wird nach Aufwand abgerechnet, wird die aufgewendete Zeit in Einheiten von 15 Minuten erfasst; die Vergütung fällt je angefangener Einheit an. Teilleistungen darf der Auftragnehmer abrechnen.
Die Parteien können statt der Abrechnung nach Aufwand einen Festpreis, einen Festpreis mit Aufwandsobergrenze oder eine Zahlung nach Meilensteinen vereinbaren. Ohne abweichende Vereinbarung wird nach Aufwand abgerechnet.
Reisezeiten werden nur vergütet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
Reisekosten für Reisen außerhalb von Stadt- und Landkreis München werden bei Bahn- und Flugreisen nach tatsächlichem Aufwand berechnet, Kfz-Fahrten mit 0,30 € je Kilometer, Übernachtungen nach tatsächlichem Aufwand bis höchstens 150,00 € je Nacht.
Kosten Dritter, die der Auftragnehmer im Auftrag und mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers übernimmt (insbesondere Lizenzen, Cloud- und Modellnutzung, Hosting), werden nach tatsächlichem Aufwand weiterberechnet.
Der Auftragnehmer rechnet monatlich ab und weist die erbrachten Tätigkeiten im Einzelnen aus. Erhebt der Auftraggeber gegen diesen Tätigkeitsnachweis nicht binnen zwei Wochen nach Zugang in Textform Widerspruch, gilt der Nachweis als anerkannt; auf diese Folge weist der Auftragnehmer im Nachweis gesondert hin. Das Anerkenntnis bezieht sich ausschließlich auf den erfassten Zeitaufwand und lässt Mängelansprüche unberührt. Es ist widerleglich; der Auftraggeber kann auch nach Fristablauf nachweisen, dass eine Position nicht oder nicht im ausgewiesenen Umfang angefallen ist. Eine Änderung der Beweislast zu seinem Nachteil ist damit nicht verbunden.
Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht und gibt er dabei an, welche Positionen er aus welchem Grund beanstandet, so wird die Fälligkeit des konkret bestrittenen Teilbetrags bis zur Klärung ausgesetzt, längstens jedoch für 30 Kalendertage; der unstrittige Teil und die übrigen Positionen bleiben fällig. Nach Ablauf dieser Frist wird auch der bestrittene Teilbetrag fällig, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Skonto wird nicht gewährt. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach §288 BGB sowie die Pauschale nach §288 Abs. 5 BGB; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn Tage nach Mahnung in Verzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich, kann der Auftragnehmer noch ausstehende Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen und die Leistung bis dahin zurückhalten.
Bei Dauerschuldverhältnissen kann der Auftragnehmer die Vergütung einmal je Kalenderjahr anpassen, soweit sich seine Kosten für die Leistungserbringung verändert haben. Maßgeblich sind ausschließlich Personal-, Bezugs-, Lizenz- und Infrastrukturkosten. Steigerungen einzelner Kostenelemente sind mit Rückgängen anderer zu verrechnen; die Anpassung darf die Veränderung der Gesamtkosten nicht übersteigen und ist auf 5 % je Kalenderjahr begrenzt. Gehen die Gesamtkosten entsprechend zurück, ist der Auftragnehmer zur Senkung verpflichtet. Die Anpassung ist sechs Wochen vorher in Textform anzukündigen und auf Verlangen zu begründen. Der Auftraggeber kann das betroffene Dauerschuldverhältnis zum Wirksamwerden jeder Anpassung kündigen.
Sagt der Auftraggeber einen fest vereinbarten Workshop, eine Schulung oder eine andere terminfixe, kapazitätsgebundene Leistung ab, wird fällig: bei Absage bis 14 Kalendertage vor dem Termin keine Vergütung, bei Absage ab dem 13. bis zum 7. Kalendertag 50 % der vereinbarten Vergütung, bei späterer Absage 100 %. Angefallene, nachgewiesene Stornokosten Dritter sind zusätzlich zu erstatten, soweit sie nicht bereits als nicht ersparte Aufwendungen berücksichtigt sind. Ersparte Aufwendungen und ein anderweitiger Erwerb des Auftragnehmers werden angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist. Für gewöhnliche Abstimmungstermine im Rahmen laufender Beratung gilt diese Staffel nicht.
Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dazu zählen auch länger andauernde Ausfälle wesentlicher Vorleistungen Dritter, insbesondere von Cloud-, Netz- und KI-Diensten, behördliche Maßnahmen sowie Krankheit des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als acht Wochen, kann jede Partei den betroffenen Auftrag kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
Ist eine Leistung nach §3 Abs. 2 als Werkleistung vereinbart, erklärt der Auftraggeber die Abnahme binnen fünfzehn Werktagen nach Bereitstellung in Textform. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist nach Absatz 1 weder die Abnahme erklärt noch Mängel in Textform rügt, oder wenn er die Leistung nach Ablauf dieser Frist dauerhaft produktiv einsetzt, ohne innerhalb der Frist Mängel in Textform gerügt zu haben. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer bei der Bereitstellung gesondert hin. Eine Prüfung nach §5 Abs. 3 und ein Testbetrieb lösen die Abnahmefiktion nicht aus.
Abgrenzbare Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.
Bei Dienstleistungen schuldet der Auftragnehmer eine fachgerechte Leistungserbringung nach dem aktuellen Stand der Technik. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg ist nicht geschuldet.
Bei Werkleistungen leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom betroffenen Auftrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach §12.
Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber oder Dritte Arbeitsergebnisse geändert haben, dass Arbeitsergebnisse in einer nicht vereinbarten Einsatzumgebung betrieben werden, dass der Auftraggeber fehlerhafte oder unvollständige Daten oder Vorgaben geliefert hat oder dass er eine Mitwirkungspflicht nach §5 verletzt hat.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistig verschwiegener Mängel, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus einer Garantie, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schadensersatzansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (§12 Abs. 2); insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt (a) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, (b) für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, (c) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie, (d) nach dem Produkthaftungsgesetz sowie (e) soweit gesetzlich zwingend eine unbeschränkte Haftung vorgesehen ist.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf 1.000.000 € je Schadensfall und auf 3.000.000 € für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres. Der Auftragnehmer unterhält eine Berufs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und weist sie auf Anforderung in Textform nach.
Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Absätze 2 und 3 nur bis zu dem Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich gewesen wäre. Absatz 1 bleibt unberührt.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Auftragnehmers sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
An den auftragsspezifischen Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen internen Geschäftszwecke seines Unternehmens.
Ein ausschließliches Nutzungsrecht, die Übertragung von Rechten, das Recht zur Weitergabe an Dritte, zur Veröffentlichung unter einer Open-Source-Lizenz oder zur Übertragung im Rahmen von Unternehmenstransaktionen (Asset Deal, Share Deal, Konzernumwandlung) sowie die Erstreckung auf verbundene Unternehmen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform und werden gesondert vergütet.
Vorbestehendes geistiges Eigentum des Auftragnehmers, sein Methodenwissen, seine Werkzeuge, Bibliotheken, Frameworks, Plattform- und Automatisierungskomponenten verbleiben bei ihm; das gilt auch, soweit er sie während der Leistungserbringung weiterentwickelt. Fließen sie in Arbeitsergebnisse ein, erhält der Auftraggeber daran ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen der Nutzung der Arbeitsergebnisse nach Absatz 1.
Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das bei der Leistungserbringung erworbene allgemeine Erfahrungs- und Methodenwissen sowie generische, nicht auftraggeberspezifische Bausteine uneingeschränkt weiterzuverwenden, auch für andere Auftraggeber. §14 bleibt unberührt.
Enthalten Arbeitsergebnisse Open-Source-Komponenten, gelten insoweit deren Lizenzbedingungen vorrangig. Der Auftragnehmer weist auf eingesetzte Komponenten und ihre Lizenzen hin.
Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise durch KI-Systeme erzeugt wurden, können an ihnen urheberrechtliche Schutzrechte nicht oder nur eingeschränkt entstehen. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber Rechte in dem Umfang ein, in dem sie entstehen; eine Zusicherung, dass solche Ergebnisse schutzfähig oder exklusiv sind, ist damit nicht verbunden.
Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach bestem Wissen frei von Rechten Dritter; eine Garantie der Schutzrechtsfreiheit übernimmt er nicht. Werden gegen den Auftraggeber Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch Arbeitsergebnisse erhoben, informiert er den Auftragnehmer unverzüglich und überlässt ihm die Führung der Auseinandersetzung. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl das Arbeitsergebnis so ändern, dass die Schutzrechtsverletzung entfällt, oder ein gleichwertiges Ergebnis beschaffen.
Bis zur vollständigen Bezahlung der für das jeweilige Arbeitsergebnis geschuldeten Vergütung behält sich der Auftragnehmer die Rechte daran vor. Eine nach §8 Abs. 8 berechtigt bestrittene Einzelposition steht dem Rechteübergang nicht entgegen.
Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und als vertraulich bezeichneten Informationen vertraulich, nutzen sie nur für Zwecke des Vertrages und machen sie Dritten nicht zugänglich. Sie schützen sie durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen und nach Art der Information angemessen sind, vor Kenntnisnahme und Missbrauch durch Dritte.
Die Weitergabe innerhalb der eigenen Organisation und an Subunternehmer ist zulässig, soweit die Empfänger die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend verpflichtet sind.
Nicht erfasst sind Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits bekannt waren, ihm rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht wurden oder unabhängig entwickelt wurden. Wer sich hierauf beruft, trägt die Beweislast.
Gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt; die betroffene Partei informiert die andere, soweit dies zulässig ist.
Die Vertraulichkeitspflicht besteht für drei Jahre nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort. Für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gilt sie unbefristet, solange die Voraussetzungen des Schutzes vorliegen.
Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Deren Regelungen gehen diesen AGB vor.
Solange keine solche Vereinbarung geschlossen ist, stellt der Auftraggeber sicher, dass die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen, Daten und Systemzugänge keine personenbezogenen Daten enthalten oder eine Verarbeitung auf andere Weise rechtlich zulässig ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Übernahme solcher Daten bis zum Abschluss der Vereinbarung abzulehnen.
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) sowie von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht nach §203 StGB unterliegen, bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Auftraggebern, die einer Berufsgeheimnispflicht unterliegen, unterzeichnet der Auftragnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit eine Verpflichtungserklärung nach §203 Abs. 4 Nr. 2 StGB; die Verpflichtung erstreckt sich auf die von ihm eingesetzten Hilfspersonen. In solchen Mandaten setzt der Auftragnehmer externe KI-Dienste für geschützte Informationen nur ein, soweit der Anbieter entsprechend verpflichtet ist und der Auftraggeber dem Einsatz in Textform zugestimmt hat.
Für die Verarbeitung von Kontakt-, Vertrags- und Abrechnungsdaten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer selbst Verantwortlicher; es gelten seine Datenschutzhinweise.
Nach Beendigung des jeweiligen Auftrags oder auf Anforderung des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer überlassene Unterlagen und Daten zurück oder löscht sie in seinem Herrschaftsbereich. Die Löschung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang der Anforderung, soweit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Daten in turnusmäßigen Sicherungskopien werden mit dem Ablauf des jeweiligen Sicherungszyklus gelöscht. Erlaubt ein Sicherungsverfahren aus Gründen der Manipulationssicherheit keine vorzeitige Löschung einzelner Inhalte, werden die betroffenen Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsdauer des Verfahrens für jede weitere Verarbeitung gesperrt; der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber auf Anforderung die Aufbewahrungsdauer mit.
Protokoll- und Zwischenspeicherdaten, die bei eingesetzten Dienstleistern und KI-Anbietern anfallen, werden nach deren jeweiligen Löschfristen gelöscht. Der Auftragnehmer wirkt auf eine Löschung hin, kann sie jedoch außerhalb seines Herrschaftsbereichs nicht garantieren; er teilt dem Auftraggeber auf Anforderung mit, welche Anbieter betroffen sind und welche Fristen dort gelten.
Unterlagen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung handels- oder steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten benötigt (insbesondere §147 AO, §257 HGB), sowie Unterlagen, die zur Verteidigung gegen mögliche Ansprüche erforderlich sind, bewahrt er bis zum Ablauf der jeweiligen Frist auf und sperrt sie im Übrigen.
Auf Anforderung bestätigt der Auftragnehmer die Löschung in Textform. Die Bestätigung bezieht sich auf seinen eigenen Herrschaftsbereich und auf die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Beschränkungen.
Die Herausgabe von Daten erfolgt in einem gängigen, maschinenlesbaren Format. Geht der Aufwand über einen einfachen Export hinaus, wird er nach §8 vergütet.
Umfang, Termin, Dauer, Ort und die Zahl der Teilnehmenden ergeben sich aus der Vereinbarung. Erhöht sich die Teilnehmerzahl über die vereinbarte hinaus, kann der Auftragnehmer die Durchführung von einer Anpassung der Vergütung abhängig machen.
Der Auftraggeber stellt die vereinbarten Räumlichkeiten, Zugänge und die technische Ausstattung bereit und benennt die Teilnehmenden rechtzeitig.
An Schulungsunterlagen erhält der Auftraggeber ein einfaches Nutzungsrecht für die interne Schulung der Teilnehmenden. Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte sowie Aufzeichnung von Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
Für Absagen gilt §8 Abs. 13. Der Auftragnehmer kann eine Veranstaltung aus wichtigem Grund verlegen; er bietet dem Auftraggeber in diesem Fall Ersatztermine an.
Unterstützung nach Abschluss eines Auftrags (Nachlaufbetreuung, Fehlerbehebung außerhalb der Gewährleistung, Weiterentwicklung, Ansprechbarkeit für Rückfragen) ist nicht Bestandteil des Auftrags, sondern wird gesondert vereinbart und nach §8 vergütet.
Reaktions- und Wiederherstellungszeiten schuldet der Auftragnehmer nur, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart sind.
Stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber Demonstrations-, Test- oder Prototypflächen bereit (etwa gehostete Oberflächen, Modelle oder Auswertungen), erfolgt dies zur Erprobung und Abstimmung, nicht als Produktivbetrieb.
Soweit nicht nach Absatz 6 etwas anderes vereinbart ist, ist eine bestimmte Verfügbarkeit nicht geschuldet; Verfügbarkeits-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten gelten nur bei gesonderter Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer kann Wartungsarbeiten und Änderungen jederzeit durchführen; er kündigt planbare Unterbrechungen nach Möglichkeit an.
Der Auftraggeber benennt die zugriffsberechtigten Personen und meldet Änderungen unverzüglich. Er stellt sicher, dass auf solchen Flächen keine personenbezogenen Daten oder vertraulichen Inhalte eingestellt werden, solange keine Vereinbarung nach §15 besteht.
Eine Datensicherung schuldet der Auftragnehmer nur, soweit vereinbart.
Der Auftragnehmer kann bereitgestellte Flächen nach Zweckerreichung oder Vertragsende mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen in Textform abschalten. Vor der Abschaltung stellt er die Inhalte nach §16 Abs. 6 zum Export bereit.
Soll eine Fläche produktiv genutzt werden — also mit echten Geschäftsdaten, für den laufenden Betrieb des Auftraggebers oder mit Zugriff durch Dritte —, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Diese regelt mindestens Verfügbarkeit, Datensicherung, Wiederanlauf, Ansprechzeiten, Vergütung und, soweit personenbezogene Daten betroffen sind, die Auftragsverarbeitung nach §15.
Beschafft der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers Hardware, Software-Lizenzen oder Leistungen Dritter und veräußert sie an ihn weiter, gilt hierfür Kaufrecht. Der Auftragnehmer reicht diese Positionen ohne Aufschlag zum Einkaufspreis durch, sofern nichts anderes vereinbart ist; Beschaffungs-, Einrichtungs-, Betreuungs- und Abwicklungsaufwand, einschließlich der Bearbeitung von Mängelfällen, wird nach §8 gesondert vergütet.
Die Gefahr geht mit Übergabe an den Auftraggeber über. Das Eigentum bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
Für weiterveräußerte Hardware gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass die Verjährung bei neuen Sachen zwölf Monate ab Übergabe beträgt; §11 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Weitergehende Hersteller- oder Händlergarantien bleiben unberührt; der Auftragnehmer tritt auf Wunsch seine eigenen Ansprüche gegen Lieferanten an den Auftraggeber ab.
Für Software-Lizenzen und Dienste Dritter gelten vorrangig die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Anbieters. Der Auftragnehmer schuldet insoweit keine über die Verschaffung der Lizenz hinausgehende Leistung, insbesondere keine bestimmte Funktionalität, Verfügbarkeit oder Fortführung des Dienstes.
Einzelaufträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
Dauerschuldverhältnisse, insbesondere laufende Beratung und Betriebsleistungen nach §19, können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das gesetzliche Kündigungsrecht bei Diensten höherer Art (§627 BGB) bleibt unberührt.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit einem erheblichen Teil der Vergütung länger als einen Monat in Verzug ist, wenn er eingeräumte Nutzungsrechte trotz Abmahnung überschreitet oder wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder mangels Masse abgelehnt wird.
Kündigungen bedürfen der Textform.
Bis zur Wirksamkeit der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Bei Werkverträgen gilt §648 BGB.
Mit Beendigung gelten §6 Abs. 5 und §16.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen der Textform. Individuelle Vertragsabreden bleiben nach §305b BGB auch ohne Einhaltung dieser Form wirksam.
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform abtreten; §354a HGB bleibt unberührt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Vergütungsansprüche abzutreten.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz zu nennen, soweit keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht. Der Auftraggeber kann diese Berechtigung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder seinen Sitz im Ausland hat. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen der Information.